Abmahnung im Arbeitsrecht – alles was Arbeitnehmer wissen sollten

Arbeitnehmer grübelt über Abmahnung

Stichwörter:

September 5, 2021

, , , ,

Datum:

Viele Arbeitnehmer reagieren zunächst geschockt bei Erhalt einer Abmahnung. Ein Anwalt für Arbeitsrecht kann hier aufklären. Bis dahin vermeiden Sie spontane Rechtfertigungen. Stellungnahmen auf eine Abmahnung geben Sie nur schriftlich ab. Unterschreiben Sie auch nicht, dass die Vorwürfe gegen Sie zutreffen.  Lesen Sie zunächst unseren Blogbeitrag oder rufen Sie direkt bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht an.

Aber warum reagieren Arbeitnehmer oft falsch bei Erhalt einer Abmahnung? Entweder waren sie sich noch nicht bewusst etwas falsch gemacht zu haben oder sie sehen ihren Fehler nicht ein. Aber die Abmahnung soll Arbeitnehmer auf Fehler hinweisen, damit diese sich nicht wiederholen oder der Arbeitgeber versucht eine verhaltensbedingte Kündigung vorzubereiten.

Aus diesem Grund ist auch bei Erhalt einer bloßen Abmahnung eine anwaltiche Beratung sinnvoll.

Wie wird eine Abmahnung definiert?

Abmahnungen haben eine Warn- und Dokumentationsfunktion. Wenn Arbeitnehmer:innen ihnen Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag nicht nachkommen, können sie abgemahnt werden.

Der Arbeitgeber hat vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung den Mitarbeiter zunächst abzumahnen, da dies in der Interessenabwägung regelmäßig das mildere Mittel darstellt. Folgendes soll durch die Abmahnung geschehen:

  • Erinnerung an die arbeitsvertraglichen Pflichten;
  • Mitteilung, dass im Wiederholungsfall mit einer Kündigung zu rechnen ist

Alternativen zur Abmahnung

Arbeitgeber und Kolleg:innen können auch auf andere Weise auf den sich Vertragspflichtigen einwirken. Bei Auszubildenden und Arbeitnehmer:innen ist es oft sinnvoll folgende Möglichkeiten in Betracht zu ziehen:

  • kollegialen Ratschlag
  • Belehrung
  • Ermahnung
  • Verwarnung

Dies alles sind Vorstufen. Sie enthalten – anders als die Abmahnung – keine Kündigungsandrohung.

Welche Form muss eine Abmahnung haben?

  1. Eine Abmahnung muss bestimmt formuliert sein:
    Sie ist wirksam, wenn sie inhaltlich so bestimmt ist, dass der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin erkennen kann, welches Fehlverhalten ihr vorgeworfen wird.

  2. Der Inhalt muss richtig wiedergegeben werden:
    In einem Rechtsstreit hat der Arbeitgeber zu beweisen, dass das vorgeworfene Fehlverhalten auch richtig ist. Diese kann auch noch im Rahmen eines sich anschließenden Kündigungsrechtsstreits angegriffen werden.

  3. Abmahnung sollte schriftlich erfolgen:
    Es gibt keine gesetzliche Formvorschrift für eine Abmahnung. Sie sollte wegen der Nachweisbarkeit aber immer schriftlich abgegeben werden. Mündliche Abmahnung erzielen nicht dieselbe Wirkung.

  4. Die Abmahnung muss auch zugegangen sein:
    Damit eine Abmahnung überhaupt Wirksamkeit entfalten kann, muss Sie dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin auch zugegangen sein. Hierfür trägt der Arbeitgeber die Beweislast. Oft erfolgt sie dann durch persönliche Übergabe mit Empfangsquittung oder Einschreiben per Post.

  5. Abmahnungsberechtigung erforderlich:
    Nicht jeder darf eine Abmahnung aussprechen. Hier sind die Hierarchieebenen zu berücksichtigen

  6. Die Abmahnung muss verhältnismäßig sein:
    Nicht nur bei Kündigungen ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz einzuhalten, auch bei Abmahnungen. Nicht jeder kleine Fehler sollte dem Arbeitnehmer vorgehalten werden. Vielmehr sollen solche Vertragspflichtverletzungen abgemahnt werden, die die Zusammenarbeit nachhaltig stören und so nicht mehr vorkommen sollen.
Kalender und Laptop

Wie lange habe ich Zeit gegen die Abmahnung vorzugehen?

Es gibt keine gesetzlich vorgeschriebenen Fristen, in denen ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin gegen eine (un)wirksame Abmahnung vorgehen muss. Die Abmahnung wird nie wegen Zeitablaufes einfach wirksam. Wehrt sich der Mitarbeiter nicht gegen die Abmahnung, kann er diese auch noch in einem spätere folgenden Kündigungsrechtsstreit überprüfen lassen.

Typische Fehler der Arbeitgeber:

  • „verbrauchte“ Kündigungsgrund:
    Der Arbeitgeber darf nicht wegen desselben Verhaltens abmahnen und kündigen. Er muss sich für eine Sache entscheiden.
  • Kündigung und Abmahnung fast gleichzeitig im Briefkasten:
    Der Arbeitnehmer muss nach erfolgten Abmahnung Zeit haben das Fehlverhalten abzustellen. Er kann wegen eines Wiederholungsfalles, denn er in kurzer Zeit begeht nicht gleich gekündigt werden
  • Mehrere Fehlverhalten in einer Abmahnung abmahnen:
    mahnt der Arbeitgeber vielleicht 5 Dinge in einer Abmahnung ab und es steht sich eines als unwahr oder falsch heraus, führt dies zur gesamten Unwirksamkeit des Schreibens.
  • Abmahnungen werden nummeriert:
    Hier gilt Ähnliches wie bei dem Abmahnen mehrere Verstöße. Ist eine Abmahnung falsch wird die darauffolgende auch als Fehlerhaft erachtet, da es sich ja vielleicht nicht um die „dritte“ Abmahnung, sondern erst um die „zweite“ wirksame Abmahnung handelt.
  • Ständiges Abmahnen:
    Mahnt der Arbeitgeber ein Verhalten zu oft ab, hat er seine Recht wegen desselben Verhaltens zu kündigen verwirkt.

Was tun gegen eine Abmahnung

Bevor sich ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin entscheidet, gegen die Abmahnung vorzugehen sollte unbedingt anwaltlicher Rat eingeholt werden. Aus taktischen Gründen macht es oft Sinn eine unwirksame Abmahnung stehen zu lassen, um den Arbeitgeber in eine Falle zu locken. Denn dieser bereitet i.d.R. eine Kündigung vor.

Ist die Abmahnung unwirksam, kann der Arbeitgeber außergerichtlich und gerichtlich auf Entfernung in Anspruch genommen werden. Alternativ kann der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin eine Gegendarstellung verfassen und zur Personalakte nehmen lassen.

In einigen Fällen ist es auch sinnvoll sich an den Betriebsrat oder Personalrat zu wenden, um sich dort Unterstützung zu holen.

Wir helfen Ihnen bei erhaltener Abmahnung

Sie haben eine Abmahnung erhalten? Wir helfen Ihnen gerne und beraten Sie sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich – auch in allen anderen arbeitsrechtlichen Fragen. 

Beitrag jetzt teilen:
Interessant und informativ?

Inh. Ilka Schmalenberg
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Fachanwältin für Sozialrecht

Jakobstraße 52
90402 Nürnberg

Tel.: 0911 650 899 88
Fax: 0911 650 899 86

Mail: info@sos-arbeitsrecht.de
Web: www.sos-arbeitsrecht.de

Kanzlei Schmalenberg

Wir stehen Ihnen mit unserer Arbeitnehmerkanzlei bei allen arbeitsrechtlichen und sozialrechtlichen Problemstellungen und Fällen kompetent zur Seite.

Ob bei gerichtlichen oder außergerichtlichen Angelegenheiten – wir vertreten Arbeitnehmer aus ganz Nürnberg, Fürth, Erlangen und dem Umland! Vereinbaren Sie jetzt telefonisch einen Beratungstermin.

Kontakt zu Ihrer Kanzlei für Arbeitsrecht nürnberg