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Nov 7, 2021
Die heimliche Videoüberwachung am Arbeitsplatz ist in der Regel nicht zulässig. Die Kameras müssen nicht nur sichtbar sein, sondern die Arbeitnehmer müssen eindeutig über deren Zweck informiert werden und hierin schriftlich zustimmen. Die Interessen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind abzuwägen. Arbeitnehmern kann sogar eine fnanzielle Entschädigung zustehen.
Die heimliche Videoüberwachung am Arbeitsplatz ist in der Regel nicht zulässig. Die Kameras müssen nicht nur sichtbar sein, sondern die Arbeitnehmer müssen eindeutig über deren Zweck informiert werden und hierin schriftlich zustimmen. Die Interessen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind abzuwägen. Arbeitnehmern kann sogar eine fnanzielle Entschädigung zustehen.
Inh. Ilka Schmalenberg
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Fachanwältin für Sozialrecht
Jakobstraße 52
90402 Nürnberg
Tel.: 0911 650 899 88
Fax: 0911 650 899 86
Mail: info@sos-arbeitsrecht.de
Web: www.sos-arbeitsrecht.de
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