Fristlose Kündigung wegen vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit
Fristlose Kündigung wegen vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit
Eine Kündigung des Arbeitgebers kann viele Gründe haben. Erfolgt die Kündigung allerdings fristlos, so vermutet man intuitiv ein schweres Zerwürfnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bzw. nicht tolerierbares Verhalten, das sogar die Kündigungsfrist entbehrlich werden lässt aufgrund dessen, dass eine Zusammenarbeit nicht mehr vorstellbar ist. Auch das Gesetz fordert in § 626 Abs. 1 BGB, dass für die fristlose Kündigung ein wichtiger Grund vorliegt.
Ein solcher Grund könnte zu bejahen sein, wenn der Arbeitnehmer vorgibt, arbeitsunfähig zu sein, obwohl er es gar nicht ist. Wann ein solches Verhalten zur fristlosen Kündigung führen könnte, wird im Folgenden diskutiert.
Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Zunächst ist festzuhalten, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein hochwertiges Beweismittel darstellt. Diese zu widerlegen, erfordert eine umfangreiche und gründliche Darlegung der Umstände und Tatsachen, die den Arbeitgeber an der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers ernsthaft zweifeln lässt.
Pflichtverletzung des Arbeitnehmers
Insbesondere muss bewiesen werden, dass der Arbeitnehmer gegen seine vertragliche Pflicht verstoßen hat, keinen Tätigkeiten nachzugehen, die seine Genesung verzögern könnten, denn diese Pflichtverletzung ist geeignet, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Hierbei kommt es entscheidend darauf an, welche Krankheit konkret vorliegt und welcher Tätigkeit der Arbeitnehmer in dieser Zeit nachgeht.
Leidet der Arbeitnehmer beispielsweise an einer Erkältung, so wird ein Kinobesuch seiner Genesung wohl nicht im Wege stehen. Geht der Arbeitnehmer hingegen währenddessen einer sportlichen Tätigkeit nach, so ist diese durchaus geeignet, seine Genesung aufgrund der körperlichen Anstrengung und mangelnden Schonung zu verlangsamen.
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Vortäuschen der Arbeitsunfähigkeit
Eine um ein Vielfaches intensivere Pflichtverletzung liegt darüber hinaus vor, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit nur vortäuscht. Liegen hinreichende Gründe vor, die ernsthaft an einer Erkrankung des Arbeitnehmers zweifeln lassen, so ist dies geeignet, das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber nachhaltig zu zerstören, vor allem in Anbetracht dessen, dass Betrug eine Straftat darstellt. In diesen Fällen ist eine fristlose Kündigung ohne vorausgegangene Abmahnung grundsätzlich gerechtfertigt, da dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden kann, weiterhin eine Vertragsbeziehung zum Arbeitnehmer zu unterhalten.
Im Falle einer Kündigung muss der Arbeitgeber schlüssig darlegen, weshalb er vermutet, dass der Arbeitnehmer seine Genesung pflichtwidrig verlangsamt bzw. in Wahrheit nicht erkrankt ist und das ärztliche Attest damit unrichtig ist. Gelangt das Gericht nach dem Sachvortrag des Arbeitgebers zu derselben Überzeugung, so wird regelmäßig zugunsten des Arbeitgebers entschieden. Zwar gewährt das Gesetz dem Arbeitnehmer einen umfangreichen Kündigungsschutz, allerdings muss der Arbeitgeber nicht jedes Verhalten, insbesondere keine Täuschung über die Arbeitsunfähigkeit tolerieren, um präventiv durch Aufzeigen und Umsetzung der entsprechenden Konsequenzen zu verhindern, dass andere Mitarbeiter dasselbe Fehlverhalten an den Tag legen.
Sollte Ihr Arbeitgeber Ihnen gegenüber eine fristlose Kündigung ausgesprochen haben, weil er Sie verdächtigt, Ihre Arbeitsunfähigkeit vorgespiegelt zu haben, so zögern Sie nicht, anwaltlichen Rat einzuholen. Wir stehen Ihnen mit Fachwissen und Erfahrung zur Seite und unterstützen Sie dabei, sich erfolgreich gegen die Kündigung zu wehren.
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