Hartnäckiger Rechtsirrtum: Das Bundesarbeitsgericht beendet den Unsinn der Verzugskostenpauschale. Danach haben Arbeitnehmer bei Lohnrückständen keinen Anspruch auf eine Verzugskostenpauschale in Höhe von 40,00 €.
Jedoch bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber auf Schadenersatz wegen des Lohnverzuges.
Der Arbeitnehmer muss diese dann aber belegen können.
Was ist die Verzugskostenpauschale?
Seit dem 01.07.2016 gibt es – in Umsetzung der EU-Richtlinie (2011/7/EU) mit dem Gesetz zur Bekämpfung des Zahlungsverzuges im Geschäftsverkehr – in § 288 Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) eine Regelung, dass der Gläubiger einer Forderung, mit deren Begleichung sich der zahlungspflichtige Schuldner in Verzug befindet, neben den ihm zustehenden Verzugszinsen als Schadenersatz auch eine Verzugskostenpauschale in Höhe von 40,00 € verlangen kann. Ein Anwalt für Arbeitsrecht klärt auf: Diese Regelung gilt grundsätzlich für alle Vertragsverhältnisse.
§ 288 Abs. 5 BGB lautet:
“Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40,00 €. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.“
Es war Jahre umstritten, ob die Regelung auch auf Arbeitsverhältnisse Anwendung findet. Einige Landesarbeitsgerichte haben zugunsten der Arbeitnehmer entschieden und für den Fall eines Lohnrückstandes einen Anspruh auf Verzugskostenpauschale in Höhe von 40,00 € zugesprochen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat den Streit über diesen Anspruch beendet. Die Entscheidung viel zugunsten der Arbeitgeber aus. Danach hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch mehr auf die Pauschale (BAG, Urteil vom 25.09.2018 – 8 AZR 26/18). Das BAG stützt seine Entscheidung auf § 12 Abs. 1 S. 1 ArbGG.
Darin heißt es:
In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistandes.
Nach Ansicht des BAG hat der Ausschluss des Anspruchs auf Anwaltskostenerstattung nach § 12 Abs. 1 S. 1 ArbGG Vorrang. Denn § 288 Abs. 5 S. 3 BGB besagt, dass die Pauschale ein Beitrag zu den Kosten des Gläubigers, die Ihm zur Rechtsverfolgung entstanden sind, sein soll. Die Erstattung eben dieser Kosten ist in arbeitsrechtlichen Verfahren nicht möglich. § 12 Abs. 1 S. 1 ArbGG schließt nämlich nicht nur einen prozessualen Erstattungsanspruch wegen der dem Arbeitnehmer in erster Instanz entstandenen Kosten aus, sondern auch einen entsprechenden materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch. Hier ist das der Anspruch auf Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB.
Sollte sich Ihr Arbeitgeber mit den Lohnzahlungen in Verzug sein oder unberechtigter Weise Lohnkürzungen vorgenommen haben, zögern Sie nicht unsere Kanzlei zu kontaktieren. Zur rechtzeitigen Geltendmachung von Lohnansprüchen gelten oft kurze Friste. Einige Arbeitsverträge enthalten Ausschlussfristen. Diese können wir auf ihre Wirksamkeit hin überprüfen und die Lohnansprüche erforderlichenfalls gerichtlich geltend machen.
Lassen Sie sich bei Lohnrückständen durch Ihren Arbeitgeber rechtzeitig anwaltlich beraten. Oft gelten kurze Ausschlussfirsten. Auch wenn Ihnen keine Verzugskostenpauschale i.H.v. 40,00 € zusteht, so können Sie andere Verzugskosten geltend machen. Fachanwältin für Arbeitsrecht Ilka Schmalenberg berät Sie hinsichtlich des Vorgehens gegen den Arbeitgeber und unterstützt Sie bei Ihrem rechtlichen Problem.