Neues Urteil ergangen – Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung

Rechtsanwältin Schmalenberg geht zum Sozialgericht

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November 22, 2022

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Datum:

In unserem arbeitsrechtlichen Alltag haben wir fast täglich mit Kündigungen oder Aufhebungsverträgen zu tun. Kein anderes Thema berührt so stark das Sozialrecht, wie die Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Gerade nach Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages fürchtet ein Arbeitnehmer den Eintritt einer Sperrzeit bei der Bundesagentur für Arbeit. Ein neues Urteil vom Sozialgericht Nürnberg zum Theme Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung gibt Anlass für diesen Blogbeitrag.

Welche Sperrzeitereignisse gibt es denn überhaupt?

  • Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe
  • Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung
  • Sperrzeit wegen unzureichenden Eigenbemühungen
  • Sperrzeit wegen Ablehnung oder Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme
  • Sperrzeit wegen eines Meldeversäumnisses
  • Sperrzeit wegen einer verspäteten Meldung

Unsere Fachanwältin für Sozialrecht vertritt Arbeitnehmer auch in sozialrechtlichen Belangen. Oft sind die verhängten Sperrzeiten unwirksam. Die Behörde meint nur im Recht zu sein. Zwar bleiben die Widerspruchsverfahren in der Mehrheit der Fälle erfolglos, jedoch lohnt sich die anschließende Klagev vor dem Sozialgericht.

Dieses Jahr haben wir einen Arbeitslosengeldempfänger gegen die Bundesagentur gleich wegen zwei verhängter Sperrzeiten vertreten und vor dem Sozialgericht Nürnberg Klage erhoben. In einem Fall hat die Beklagte erst nach mehreren Monaten und hartnäckigen Verhandlungen vor Gericht ein Anerkenntnis abgegeben und die Sperrzeit aufgehoben.

In einem weiteren Fall wollte und konnte die Bundesagentur einfach nicht.

Das Sozialgericht Nürnberg hat mit Urteil vom 17.11.2022 S 17 AL 118/22 zugunsten des Klägers entschieden. Da das Urteil zum Zeitpunkt unseres Blogartikels noch nicht rechtskräftig ist und auch nicht veröffentlicht wurde, teilen wir den Inhalt der Entscheidung in unserem Blog.

Entscheidung – Tenor:

  1. Der Sperrzeit- und Aufhebungsbescheid der Beklagten sowie der Änderungsbescheid zum Bewilligungsbescheid, beide vom 29.10.2021, in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.04.2022 wird aufgehoben.
  2. Die Beklagte erstattet die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Der Tatbestand

Streitig ist eine Aufhebung der vorherigen Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sowie eine damit verbundene Erstattungsforderung in Höhe von 858,20 € wegen des Eintritts einer Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung in der Zeit vom 26.08.2021 bis 15.09.2021.

Der Kläger ist laut dem im Klageverfahren vorgelegten Lebenslauf ausgebildeter Bauzeichner (IHK-Prüfung). Von 2002 bis 2020 arbeitete er als Schreiner, Lieferschreiner und Montagefacharbeiter insbesondere für Möbelhäuser. Bis 30.11.2020 war er für die Fa. Diehl als Schreiner in der Fertigung von Verpackungssystemen tätig. Nach Arbeitslosmeldung des Klägers bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 16.12.2020 Alg ab 01.12.2020 für die Dauer von 360 Tagen unter Berücksichtigung einer Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung in der Zeit vom 01.12.2020 bis 07.12.2020. Ab 08.12.2020 wurde dem Kläger Alg in Höhe von 42,38 € täglich sowie ab 01.01.2021 in Höhe von 42,91 € täglich ausgezahlt.

Am 20.08.2021 übersandte die für den Kläger zuständige Vermittlungsfachkraft drei Vermittlungsvorschläge an den Kläger, darunter auch einen Vermittlungsvorschlag mit einem Stellenangebot der Firma Carl Personalmanagement GmbH für eine Tätigkeit als Helfer/in Lagerwirtschaft, Transport. Der Vermittlungsvorschlag selbst enthielt keine konkreten Angaben zur Entlohnung. Diese solle gemäß dem Vermittlungsvorschlag nach „Qualifikation und Eignung“ erfolgen. Aus der Anlage zum Vorschlag ging hervor, dass eine Entlohnung nach IGZ Tarifvertrag angeboten werde. Am 23.08.2021 fand ein Gespräch zwischen dem Kläger und der zuständigen Vermittlungsfachkraft statt, in dem der Kläger ausweislich des in der Verwaltungsakte befindlichen Vermerks angab, dass die Eigenbemühungen aufgrund eines Todesfalles in der Familie schleppend liefen. Laut Vermerk wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass er sich krankschreiben lassen solle, wenn er momentan nicht in der Lage sei, sich zu bewerben oder Arbeit aufzunehmen. Der Kläger habe darauf entgegnet, dass er Arbeit suchen und aufnehmen möchte. Er habe sich mit seinem ehemaligen Arbeitgeber Diehl in Verbindung gesetzt, weil dort bis zum Ende des Jahres drei Stellen als Gabelstaplerfahrer frei werden würden. Auf den Vermittlungsvorschlag bei der Fa. Carl GmbH bewarb sich der Kläger in der Folge nicht. Laut einem in der Verwaltungsakte befindlichen Vermerk vom 11.10.2021 habe der Arbeitgeber die Rückmeldung gegeben, dass der Kläger sich nicht beworben habe. Daraufhin sei eine Anhörung zu einer Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung an den Kläger versandt worden. Der Kläger reagierte hierauf nicht.

Mit Bescheid vom 29.10.2021 teilte die Beklagte dem Kläger daher mit, dass der Anspruch auf Alg für die Zeit vom 26.08.2021 bis 15.09.2021 wegen des Eintritts einer Sperrzeit ruhe, die Dauer des Anspruches um 21 Tage gemindert und die Bewilligung insoweit aufgehoben werde. Gleichzeitig machte die Beklagte einen Erstattungsanspruch in Höhe von 858,20 Euro geltend. Mit Bescheid vom gleichen Tag änderte die Beklagte zudem die Bewilligung von Alg wegen Eintritts der Sperrzeit ab. Hiergegen legte der Kläger selbst am 28.11.2021 Widerspruch ein. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, dass er im Gespräch mit der Arbeitsvermittlerin am 23.08.2021 die angebotene Stelle besprochen und ausführlich begründet habe, warum er sich auf diese Stelle nicht bewerben werde. Als Gründe hierfür habe er die schwere Krebserkrankung seines Vaters angegeben, bei der er in der Pflege stark eingebunden gewesen sei. Nachdem der Vater am 16. Juli 2021 verstorben sei, habe er sich um die sich daraus ergebenden Aufgaben wie Beerdigung, Wohnungsauflösung usw. kümmern müssen. Zudem sei er für die angebotene Stelle überqualifiziert gewesen. Die Arbeitsvermittlerin habe ihm zu verstehen gegeben, dass es in Ordnung sei, dass er sich auf diese Stelle nicht bewerbe. Sie habe ihm sogar vorgeschlagen, sich krankschreiben zu lassen. Mit Widerspruchsbescheid vom 04.04.2022 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Hinsichtlich der Gründe wird auf den Inhalt des Widerspruchsbescheids Bezug genommen.

Hiergegen hat der Kläger vertreten durch seine Bevollmächtigte am 04.05.2022 Klage zum Sozialgericht Nürnberg erhoben. Zur Begründung trägt die Bevollmächtigte im Wesentlichen vor, die im Vermittlungsvorschlag abgedruckte Rechtsfolgenbelehrung enthalte keinen Hinweis auf den möglichen Beginn der Sperrzeit. Ebenso fehle es an dem Hinweis auf das mögliche Erlöschen des Anspruchs. Zur Erforderlichkeit dieser Angaben hat die Bevollmächtigte auf zwei Entscheidungen des LSG Niedersachsen-Bremen vom 08.05.2018 (Az. L 11 AL 67/16 NZB) und vom 23.06.2021 (Az. L 11 AL 95/19) verwiesen. Eine Angabe der möglichen Vergütung für die angebotene Stelle fehle auch. Vielmehr heiße es im Vermittlungsangebot „nach Qualifikation und Eignung“. Hinsichtlich der Erforderlichkeit der Angabe der Entlohnung im Vermittlungsvorschlag hat die Bevollmächtigte eine Entscheidung des SG Cottbus vom 11.07.2017 zitiert (Az. S 39 AL 486/15). Entgegen der Ansicht der Beklagten sei der Kläger zudem für die Tätigkeit als Lagerhelfer überqualifiziert. Im Übrigen sei die Entscheidung über die Aufhebung der bewilligten Leistungen nach dem SGB III nicht hinreichend bestimmt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klagebegründung Bezug genommen.

Die Beklagte hat mit Schreiben vom 14.07.2022 erwidert, nach ihrer Kenntnis sei in einem

Berufungsverfahren gegen das Urteil des zitierten SG Cottbus auf Vorschlag des LSG Berlin-Brandenburg/Potsdam ein Vergleich geschlossen worden, mit dem die Klage zurückgenommen worden sei. Das zitierte Urteil sei daher aufgrund der Annahme des Vergleichsvorschlags wirkungslos geworden. Nach einem Urteil des LSG Schleswig-Holstein vom 12.08.2005, Az.: L 3 AL 94/04 liege ein gem. der Sperrzeitenregelung des SGB III hinreichend konkretes Arbeitsangebot vor, wenn die Art der Tätigkeit und der Arbeitgeber benannt seien. Dies sei vorliegend der Fall. Nach Ansicht der Beklagten sei auch die Rechtsfolgenbelehrung vollständig und korrekt. Der konkrete Sperrzeitbeginn richte sich nach den gesetzlichen Vorgaben und sei nicht unbedingt von vornherein bestimmbar.

Die Bevollmächtigte hat zur Erwiderung der Beklagten ergänzend ausgeführt, die Entscheidung des Sozialgerichts Cottbus mit dem Aktenzeichnen S 39 AL 486/15 sei rechtskräftig. Aus keiner der Entscheidungsdatenbanken ergebe sich ein Berufungsaktenzeichen oder der Vermerk „aufgehoben“ o.ä. Die in der Entscheidung genannten Gründe seien auch zutreffend.

Die Vorsitzende hat sodann die Beklagte gebeten in eigener Zuständigkeit zu ermitteln, welcher Vergleich in dem o. g. Berufungsverfahren abgeschlossen worden sei. Die Beklagte hat in Beantwortung der gerichtlichen Anfrage ein Schreiben des LSG BerlinPotsdam an die Beteiligten aus dem betreffenden Berufungsverfahren übersandt, auf dessen Inhalt verwiesen wird. Die Bevollmächtigte hat hierauf erwidert, das LSG Berlin-Potsdam habe offen gelassen, ob es der Argumentation des SG Cottbus folge.

Der Kläger beantragt, den Sperrzeit- und Aufhebungsbescheid sowie den Änderungsbescheid vom 29.10.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.04.2022 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist auch begründet. Der Sperrzeit- und Aufhebungsbescheid sowie der Änderungsbescheid zum Bewilligungsbescheid, beide vom 29.10.2021, in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.04.2022 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Die Beklagte hat zu Unrecht den Eintritt einer Sperrzeit von drei Wochen wegen erstmaligen pflichtwidrigen Verhaltens in Form der Arbeitsablehnung in der Zeit vom 26.08.2021 bis 15.09.2021 festgestellt und die vorherige Bewilligung von Alg mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben sowie eine Erstattungsforderung geltend gemacht.

Rechtsgrundlage für die Aufhebung der ursprünglichen Bewilligung von Alg ist § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB) X i. V. m. § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III. Alg wurde für den Kläger u. a. im Zeitraum vom 26.08.2021 bis 15.09.2021 in Höhe von 42,91 € täglich mit Bescheid vom 16.12.2020 bewilligt. Da nach Auffassung der Beklagten durch den Eintritt einer Sperrzeit der Alg-Anspruch in dieser Zeit entfallen ist, ist der Anwendungsbereich des § 48 SGB X grundsätzlich eröffnet.

Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsaktes vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Nach Satz 2 der Regelung soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse u. a. aufgehoben werden, soweit der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X). Gemäß § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III handelt es sich bei einer Aufhebung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X um eine gebundene Entscheidung.

Im Sozialrecht gelten nur kurze Fristen. Sollten Sie einen Bescheid oder Widerspruchsbescheid erhalten haben, können Sie nur innerhalb eines Monats dagegen vorgehen. Kontaktieren Sie daher umgehen unsere Fachanwältin für Sozialrecht und lassen Sie sich über Ihre Rechte beraten.

Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der ursprünglichen Bewilligung von Alg im o. g. Zeitraum sind vorliegend nicht erfüllt. Im o. g. Zeitraum ist zur Überzeugung der erkennenden Kammer keine Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung eingetreten, so dass auch der Alg-Anspruch in dieser Zeit nicht nachträglich entfallen ist. 

Die angefochtenen Bescheide sind entgegen der klägerseitigen Rechtsauffassung nicht bereits formell rechtswidrig, weil sie zu unbestimmt wären. Das Bestimmtheitserfordernis verlangt, dass der Verfügungssatz eines Verwaltungsakts nach seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei ist. Der Betroffene muss bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers und unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls in die Lage versetzt werden, die in ihm getroffene Rechtsfolge vollständig, klar und unzweideutig zu erkennen und sein Verhalten daran auszurichten (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. August 2018 – L 18 AL 76/17 –, juris). Ausreichende Klarheit kann auch dann bestehen, wenn zur Auslegung des Verfügungssatzes auf die Begründung des Verwaltungsakts, auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden muss (vgl. BSG, Urteil vom 29. November 2012 – B 14 AS 196/11 R = SozR 4-1300 § 33 Nr. 2; BSG, Urteil vom 25. Oktober 2017 – B 14 AS 9/17 R = SozR 4-1300 § 45 Nr 19 mwN). Diese Voraussetzungen sind zur Überzeugung der erkennenden Kammer vorliegend erfüllt. Die Beklagte hat zwar – wie die Bevollmächtigte zutreffend ausführt – den von der Aufhebung gemäß § 48 SGB X betroffenen Bescheid nicht konkret benannt. Aus den Verfügungssätzen lässt sich jedoch ohne weiteres erkennen, dass die Bewilligung von Alg in der Zeit vom 26.08.2021 bis 15.09.2021 aufgehoben wird, sich hieraus ein

Leistungsanspruch in Höhe von 0,- € ergibt und daher das bereits gezahlte Alg zurückzuzahlen ist. Somit ist auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG zur Bestimmtheit von Aufhebungsbescheiden im Grundsicherungsrecht nicht von einer Unbestimmtheit auszugehen (ebenso LSG Berlin-Brandenburg, a. a. O.).

Die angefochtenen Bescheide erweisen sich jedoch als materiell rechtswidrig.

Gemäß § 159 Abs. 1 SGB III in der maßgeblichen Fassung ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit, wenn der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Versicherungswidriges Verhalten liegt nach § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III vor, wenn die bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldete (§ 38 Abs. 1 SGB III) oder die arbeitslose Person trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder nicht antritt oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgesprächs, durch ihr Verhalten verhindert (Sperrzeit bei Arbeitsablehnung). 

Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit (§ 159 Abs. 2 Satz 1 SGB III). Die Dauer der Sperrzeit beträgt nach § 159 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB III drei Wochen im Fall des erstmaligen versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art.

Die o. g. Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit bei erstmaligem versicherungswidrigem Verhalten sind vorliegend nicht erfüllt. Es kann dahinstehen, ob die Bescheide rechtswidrig sind, weil die Rechtsfolgenbelehrung unvollständig ist, da weder auf die Konsequenzen des § 161 Abs. 1 Nr. 2 SGB III noch auf den Sperrzeitbeginn hingewiesen wird (vgl. zu Ersterem Karmanski in Brand, SGB III, 9. Auflage 2021, § 159 Rn. 77 ff. sowie zu letzterem LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.05.2018 – L 11 AL 67/16 NZB und Urteil vom 23.06.2021 – L 11 AL 95/19.) Auch kann dahinstehen, ob der in Rede stehende Vermittlungsvorschlag bereits deshalb nicht den Grundsätzen einer sachgerechten Arbeitsvermittlung entspricht, weil er keine konkreten Angaben zur Höhe des Lohns enthält, sondern lediglich den Hinweis auf eine Bezahlung nach Eignung und Qualifikation (vgl. hierzu SG Cottbus, Urteil vom 11. Juli 2017 – S 39 AL 486/15 –, juris m. w. N.; a. A. Karmanski, a. a. O., § 159 Rn. 63).

Der Sperrzeit- und Aufhebungsbescheid ist jedenfalls deshalb fehlerhaft, weil der Sperrzeitbeginn unter Berücksichtigung höchstrichterlicher Rechtsprechung vorliegend nicht zutreffend festgestellt wurde, so dass die Aufhebung für einen fehlerhaften Zeitraum erfolgt ist.

 Das BSG hat in einem Urteil vom 27. Juni 2019 (B 11 AL 14/18 R –, BSGE 128, 255-262, SozR 4-4300 § 159 Nr 7) u. a. ausgeführt, dass bei einer unterlassenen Bewerbung auf ein Beschäftigungsangebot das Vorliegen eines versicherungswidrigen Verhaltens und der Sperrzeitbeginn davon abhingen, zu welchem Zeitpunkt eine Bewerbung hätte erfolgen müssen. Dies sei keiner schematischen Beurteilung zugänglich. Die Bewertung habe im Einzelfall unter Berücksichtigung u. a. des konkreten Arbeitsangebots und eventueller Besonderheiten des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes zu erfolgen (vgl. BSG vom 3.5.2018 – B 11 AL 2/17 R – SozR 4-4300 § 159 Nr 6 RdNr 25 – juris). Davon ausgehend sei unter Berücksichtigung des tatsächlichen Geschehensablaufs eine Arbeitsablehnung spätestens mit dem Zugang der jeweiligen Mitteilung über die Nichtbewerbung seitens des potentiellen Arbeitgebers anzunehmen. Sofern sich der Arbeitslose gegenüber dem Arbeitgeber zu einem früheren Zeitpunkt ablehnend geäußert habe, sei dieser maßgeblich.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung, der sich die erkennende Kammer nach eigener Prüfung anschließt, ist bereits die Verwaltungspraxis der Beklagten zu beanstanden, wonach der Sperrzeitbeginn bei Arbeitsablehnung schematisch nach den Dienstanweisungen der Beklagten und nicht nach den Umständen des Einzelfalls bestimmt wird.

 In den Fachlichen Weisungen der Beklagten zu § 159 SGB III heißt es unter 159.2 Absatz 4: „Ereignistag bei Ablehnung bzw. Vereitelung des Arbeitsangebots ist grundsätzlich der vereinbarte oder im Vermittlungsvorschlag genannte Tag. Enthält das Stellenangebot die Aufforderung, „sofort“ bzw. „umgehend“ tätig zu werden, ist Ereignistag der Tag nach Zugang des Stellenangebots. § 37 Abs. 2 SGB X ist entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch in der Aktionszeit, sofern bereits Beschäftigungslosigkeit vorliegt. Anderenfalls ist Ereignistag der Tag vor Eintritt der Beschäftigungslosigkeit.“ Ausgehend von den Ausführungen des BSG in o. g. Urteil ist die Sperrzeit vorliegend am Tag nach der Information seitens des Arbeitgebers, dass der Kläger sich nicht beworben habe, eingetreten. Nach Aktenlage ist diese Information aufgrund Nachfrage der zuständigen Vermittlungsfachkraft erst am 11.10.2021 erfolgt. Davor hat die Vermittlungsfachkraft offensichtlich weder beim Kläger noch beim Arbeitgeber hinsichtlich der Bewerbung des Klägers auf den Vermittlungsvorschlag nachgefragt. Die Sperrzeit ist somit erst am 12.10.2021 und nicht am 26.08.2021 eingetreten. Eine Aufhebung der Bewilligung von Alg für die Zeit vom 26.08.2021 bis 15.09.2021 scheidet daher aus.

Der Klage war aus o. g. Gründen stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.

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Inh. Ilka Schmalenberg
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