Bedarfsgemeinschaft – Wer gehört dazu?

Bedarfsgemeinschaft

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Mai 19, 2022

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Datum:

Die Bedarfsgemeinschaft sind alle Personen in einem Haushalt in dem mindestens ein ALG II-Bezieher lebt. 

Die Bedarfsgemeinschaft dient unter anderem zur Bemessung der Höhe der Bürgergeld-Leistungen, fürher Hartz IV.

In der anwaltlichen Praxis habe ich einige Mandanten, die zu wenige Leistungen nach dem SGB II erhalten, sprich Bürgergeld. Einer der häufigsten Gründe ist die fehlerhafte Einschätzung des Jobcenters, ob eine Wohngemeinschaft oder Bedarfsgemeinschaft der antragstellenden Leistungsempfänger vorliegt. Gerade die Einschätzung, ob eine Einstehensgemeinschaft vorliegt, birgt viele (Beweis-) Probleme. Dies führt wiederum zur fehlerhaften Ermittlung des Grundbedarf und einer falschen Anrechnung von Einkommen.

Was ist eine Bedarfsgemeinschaft?

Der Rechtsbegriff „Bedarfsgemeinschaft“ spielt beim Bezug von Arbeitslosengeld II, wie bereits einleitend festgestellt, eine große Rolle. Obwohl er das Wort „Gemeinschaft“ enthält, gilt: Der oder die Antragssteller/in allein wird schon als Bedarfsgemeinschaft bezeichnet. So können folgende Personen eine Bedarfsgemeinschaft sein oder bilden:

  • die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
  • die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
  • als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten:
    • die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
    • die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
    • eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
  • die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

Die gesetzlichen Regelungen, welche Personen in eine Bedarfsgemeinschaft gehören, finden sich im § 7 Abs. 3 SGB II.

Wer gehört nicht zur Bedarfsgemeinschaft?

Folgende Personen gehören nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft:

  • Kinder über 25 Jahren
  • Kinder bis 25 Jahren, die eigene Kinder versorgen,verheiratet sind oder in einer Verantwortungsgemeinschaft leben und aufgrund von Einkommen und Vermögen keine Leistungen zur Sicherung des Lebenunterhalts erhalten
  • Großeltern und Enkel
  • Pflegekinder und Pflegeeltern
  • Geschwister (die ohne Eltern zusammenleben)
  • Onkel und Tanten/ Nichten und Neffen
  • Verschwägerte und sonstige Verwandte
  • Mitglieder einer Wohngemeinschaft (WG)

Mit diesen Personen können leistungsberechtigte Personen aber eine Haushaltsgemeinschaft bilden. Diese liegt immer dann vor, wenn mehrere Personen gemeinsam wohnen und wirtschaften, also einen gemeinsamen Haushalt führen, ohne dabei eine Bedarfsgemeinschaft zu gründen. Das ist zum Beispiel bei einer typischen Wohngemeinschaft vorn Studenten der Fall. Wenn Hilfebedürftige eine Haushaltsgemeinschaft mir Verwandten bilden, wir vermutet, dass die Verwandten Unterhalt leisten.

Bedarfsgemeinschaft – Das Problem mit der eheähnlichen Gemeinschaft

Problematisch ist häufig die Frage, ob eine eheähnliche Gemeinschaft oder Lebenspartnerschaft vorliegt. Nur wenn dies bejaht wird, können unverheiratete Paare gemeinsam veranlagt werden. Das ist für die Leistungsempfänger oft ungünstiger ist, da das Einkommen der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft bei allen Mitgliedern im Verhältnis zu ihrem Bedarf angerechnet wird. Das bedeutet, dass auch derjenige, der über hinreichend Einkommen verfügt, seinen eigenen Bedarf zu decken durch Aufteilung seines Einkommens auf alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft selbst hilfebedürftig wird und in den Leistungsbezug gerät.

Wann liegt eine eheähnliche Lebensgemeinschaft vor?

Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft wird angenommen, wenn sich die Partnerschaft so verfestigt hat, dass davon auszugehen ist, dass eine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft gegeben ist, wenn also die Bindung der Partner so eng ist, dass von Ihnen ein gegenseitiges Einstehen in Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann. Dies hat das Jobcenter zu beweisen. Es gibt aber eine gesetzliche Vermutung, wenn Partner

  1. länger als ein Jahr zusammenleben,
  2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
  3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
  4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

Wenn eines der Kriterien erfüllt ist, wird der Einstehenswille vermutet, das Gegenteil ist dann von den Leistungsempfängern nachzuweisen. Viele wissen aber nicht, dass die Vermutung nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 SGB II greift erst nach einem Jahr des Zusammenlebens, wenn nicht schon die anderen Tatbestände des § 7 Abs. 3 a Nrn. 2 bis 4 vorliegen.

Der Gesetzgeber hat damit potenziellen Partnern ein Jahr zugebilligt, um festzustellen, ob sie wirklich füreinander einstehen wollen. Bei Personen, die kürzer als ein Jahr zusammenleben, können nur besonders gewichtige Gründe die Annahme der „Einstehensgemeinschaft“ begründen. Hier liegt die Beweislast klar beim Jobcenter.

Nach Ablauf des Jahres wird aber vermutet, dass eine Bedarfsgemeinschaft besteht. Dies soll zu einer Beweislastumkehr führen. Auf diese Weise soll Leistungsmissbrauch durch falsche Angaben zu den häuslichen Verhältnissen entgegengewirkt werden. Allerdings kann die gesetzliche Vermutung widerlegt werden. An den Gegenbeweis sollen zwar einerseits keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden können. Allerdings wird die Behörde und ggf. das Sozialgericht genau prüfen, ob „nach verständiger Würdigung des wechselseitigen Willens der Partner anzunehmen ist, dass sie“ keine „Verantwortung füreinander tragen“ und „nicht füreinander einstehen“, vgl. dazu § 7 Abs. 3 Nr. 3 c) SGB II.

Entscheidung zur Jahresfiktion

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen führt dazu in einem Beschluss vom 4. Juli 2007 (LSG Nordrhein-Westfalen vom 4. Juli, L 19 B 56/07 AS, Rdnr. 11 2007) folgendes aus:

Der Gesetzgeber hat zur Begründung der Einführung des § 7 Abs. 3a SGB II durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 20.07.2006 (BGBl. I S. 1706) u.a. Bezug genommen (vgl. BT-Drucks. 16/1410 S. 19) auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 17.11.1992 – 1 BvL 8/87 – ( BVerfGE 87, 234) und des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg vom 18.01.2006 – L 5 B 1362/05 AS ER (Breithaupt 2006, 319). Das BVerfG hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass als eheähnliche Gemeinschaft, die der Gesetzgeber im Rahmen von Bestimmungen über die Anrechnung des Einkommens und Vermögens der Ehe gleichstellen darf, nur eine solche Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau zu verstehen ist, „die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen“ (BVerfGE a.a.0. 264). „Nur wenn sich die Partner einer Gemeinschaft so sehr füreinander verantwortlich fühlen, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden, ist ihre Lage mit derjenigen nicht dauernd getrennt lebender Ehegatten im Hinblick auf die verschärfte Bedürftigkeitsprüfung vergleichbar“ (BVerfGE a.a.0. 265). Im Anschluss an diese Entscheidung hat das LSG Berlin-Brandenburg entschieden, dass bei einem Zusammenleben von weniger als einem Jahr regelmäßig eine solche eheähnliche Gemeinschaft zu verneinen ist, es sei denn, es liegen besondere Umstände wie die gemeinsame Erziehung eines Kindes vor (a.a.0. 321f). Wenn der Gesetzgeber aber gerade hierauf Bezug nimmt, folgt daraus, dass bei Partnern die kürzer als ein Jahr zusammenleben, nur besondere, gewichtige Gründe die Annahme einer Einstandsgemeinschaft schon rechtfertigen können. Solche liegen hier aber nicht vor.

Diese Rechtsauffassung wurde auch noch einmal ganz frisch vom Sozialgericht München bestätigt: SG München, Urteil vom 18.05.2021 – S 8 AS 2502/19

Sonderfall: In den Mitbewohner verliebt

In meiner Praxis erlebe ich häufig die Fälle, dass sich Mitbewohner ineinander verlieben. Diese räumen prompt Ihre Wohnung um. Aus zwei Schlafzimmern wird ein Schlafzimmer und ein Arbeitszimmer oder sogar Gästezimmer.

Es geht in diesem Fall nicht darum, dass der Leistungsempfänger seine Beziehung vor dem Jobcenter geheim hält, sondern ehrlich informiert. Das Problem ist ein anderes. Haben die ehemaligen Mitbewohner bereits länger als ein Jahr zusammengewohnt, wendet das Jobcenter knallhart § 7 Abs. 3 Nr. 1 SGB II an. Wir erinnern uns: Nach dieser Klausel wird die eheähnliche Gemeinschaft nach einem Jahr des Zusammenlebens vermutet. Die Besonderheit in dem Fall ist jedoch, dass die Mitbewohner nicht als Paar zusammengelebt haben, sondern als normale Freunde oder Wirtschaftsgemeinschaft (wenn überhaupt). Das Jobcenter spricht diesen Paaren kein einjährige Beziehungsprobe zu und nimmt den Partner direkt in die Leistungsberechnung ein. Oft wirken sich die Konstellationen negativ aus, wenn nur einer der beiden Geld verdient und eben nicht von Tag ein an für den anderen einstehen möchte.

Gegen die Bewilligungsbescheide oder Erstattungsbescheide sollte dringend Widerspruch eingelegt werden. Soweit das Jobcenter das Gesetz fehlerhaft anwendet, ist der Bescheid unter Berücksichtigung des Partners vor Ablauf eines Jahres unwirksam.

Muss ich einen Hausbesuch durch das Jobcenter dulden?

Im Zusammenhang über die Ermittlung des Vorliegens einer Bedarfsgemeinschaft kommt es oft zu Hausbesuchen durch einen Mitarbeiter des Jobcenters.

Grundsätzlich gilt: Der Betroffene ist nicht verpflichtet, den Behördenmitarbeiter in seine Wohnung zu lassen (Bayr. Landessozialgericht Beschluss v. 11.3.2011, L7 AS 83/11 B ER). Die Wohnung ist grundgesetzlich geschützt (Art. 13 GG).

Jedoch kann dieser Grundsatz durchbrochen werden, wenn das Jobcenter Zweifel an den angegebenen Informationen des Leistungsbeziehers hat. Etwa, wenn sich Zweifel ergeben, dass keine Wohngemeinschaft vorliegt, sondern eine Bedarfsgemeinschaft. er wohl häufigste Fall ist die vermeintliche Wohngemeinschaft in einer 1-Zimmer-Wohnung oder 1,5-Zimmerwohnung. Da die Räumlichkeiten theoretisch keine Trennung der Schlafräume zulassen, wird das Jobcenter hier regelmäßig vermuten, dass sich die Bewohner in einer Partnerschaft befinden und eheähnlich zusammenleben. Dauert die Wohnsituation schön länger als ein Jahr, so muss der Leistungsbezieher beweisen, dass es sich nicht um eine Bedarfsgemeinschaft handelt.

In §§ 20, 21 SGB X ist bestimmt, dass die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen ermittelt und Art und Umfang der Ermittlungen nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Zur Beweisführung darf sie auch den „Augenschein einnehmen“, also Hausbesuche machen. Der Leistungsempfänger ist wiederum nach § 60 SGB I zur Mitwirkung verpflichtet.

Nach dem genannten Beispiel wird es wohl zu einem angekündigten Hausbesuch durch die Behörde kommen.

Strafrechtliche Aspekte beim Hausbesuch

Ohne Zustimmung des Leistungsempfängers, darf der Jobcenter-Mitarbeiter nicht die Wohnung betreten. Oft wird sich der Behördenmitarbeiter mit der Androhung: „Die Weigerung des Zutritts wird Konsequenzen haben“ oder „Wir entziehen Ihnen sonst die Leistungen.“ den Zutritt zur Wohnung verschaffen wollen. Vorsicht: Hier macht sich der Mitarbeiter selbst strafbar. Diese Aussagen unter Verkennung der Rechtslage ist eine Nötigung oder sogar Bedrohung.

Allein aus der Weigerung des Zutritts zur Wohnung darf die Behörde keine negativen Rückschlüsse ziehen.

Sollte das Jobcenter also den konkreten Verdacht haben, dass die Wohn- und Vermögensverhältnisse anders als angegeben vorliegen, also ein Verdacht des Sozialleistungsbeturges, so müsste sie sich strafrechtlichen Ermittlungsbehörde beweisen. Nur diese, Staatsanwaltschaft und Polizei könnten eine Hausdurchsuchung gegen den Willen des Betroffenen durchführen.

Die Einschätzung, ob eine Bedarfsgemeinschaft vorliegt oder nicht, ist oft Fehlerhaft. Das Jobcenter rechnet in solchen Fällen das Einkommen eines Mitbewohners dann zu Unrecht an. Dies kürzt die Ansprüche auf Hartz 4 in ein unerträgliches Maß. Sie sollten hier eine Anwältin für Sozialrecht zu Rate ziehen und gegen den Bescheid der Behörde Widerspruch einlegen. In dringenden Fällen kann auch ein Eilverfahren vor dem Sozialgericht geführt werden.

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Inh. Ilka Schmalenberg
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