Auf den ersten Blick bezeichnen Lohn und Gehalt dasselbe, nämlich das in Geld bemessene Brutto-Arbeitsentgelt für die erbrachte Arbeitsleistung des Arbeitnehmers. Die beiden Begriffe werden deshalb im allgemeinen Sprachgebrauch häufig synonym verwendet, man macht keinen Unterschied zwischen Lohn und Gehalt. Allerdings ergeben sich zum Beispiel im Hinblick auf die Fälligkeit und die Höhe des Entgelts am Monatsende einige Unterschiede.
Auch in Tarifverträgen differenziert man zwischen Lohn- und Gehaltsgruppen, um sicherzustellen, dass beide Gruppen für gleichwertige Tätigkeiten eine möglichst ähnliche Entlohnung erhalten. In unserem neuesten Blogbeitrag möchten wir euch die Unterschiede zwischen Lohn und Gehalt darstellen.
Gehalt
Das Gehalt ist eine festgelegte Summe, die jeden Monat grundsätzlich in derselben Höhe ausgezahlt wird, sog. Monatsgehalt, wobei sich Abweichungen allenfalls aus Zusatzleistungen des Arbeitgebers, zum Beispiel Boni, ergeben können. Hingegen unabhängig ist das Gehalt von den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden, der Anzahl an Arbeitstagen eines Monats sowie von den genommenen Urlaubstagen. Auch Fehltage infolge Krankheit bleiben nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz unberücksichtigt, solange die Arbeitsunfähigkeit die Dauer von sechs Wochen nicht übersteigt. Die Berechnung der Höhe der Entgeltfortzahlung erfolgt anhand der ausgefallenen Arbeitstage. Aufgrund der Unabhängigkeit von den genannten Umständen ist die Auszahlung des Gehalts zu jedem Zeitpunkt im Monat möglich.
Das bedeutet: Egal, ob der Monat 22 Arbeitstage oder nur 20 Arbeitstage hat, erhält der Arbeitnehmer dasselbe Gehalt.
Lohn
Im Gegensatz zum Gehalt berechnet man den Lohn pro Stunde, auch Stundenlohn genannt, sodass sich die Höhe des monatlichen Bruttolohns nach den faktisch erbrachten Arbeitsstunden bzw. der tatsächlich produzierten Stückzahl richtet. Zusätzlich wirken sich Zuschläge beispielsweise für Nacht- oder Sonntagsarbeit sowie Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld auf das Arbeitsentgelt aus. All diese Umstände führen dazu, dass das Arbeitsentgelt teils erheblichen Schwankungen unterliegt, weshalb der Arbeitgeber den Lohn immer erst im Nachhinein ausgezahlen kann, wobei die Gegenleistung je nach Vereinbarung entweder monatlich, wöchentlich oder täglich fällig sein kann.
Im Krankheitsfall ist der Arbeitgeber – gleichlaufend zum Gehalt – nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz dazu verpflichtet, den Lohn für maximal sechs Wochen nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit weiterhin zu entrichten. Die Berechnung der Höhe des Entgelts weicht jedoch von derjenigen im Rahmen des Gehalts ab und erfolgt stattdessen in Anbetracht der ausgefallenen Stunden, wobei es möglich ist, sich an den letzten Lohnabrechnungen oder am Lohn eines vergleichbar Beschäftigten zu orientieren. In vielen Tarifverträgen finden sich sogar Regelungen, wie die Entgeltfortzahlung zu berechnen ist. Der Tarifvertrag für Sicherheitsleute beispielsweise schreibt eine Entgeltfortzahlung nach dem Durchschnittsverdients der letzten 12 abgerechneten Monate vor.
Unser Tipp: Bei der Berechnung des zustehenden Lohnes oder Gehalts kommt es zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern immer wieder zum Streit. Oft sind die Entgeltabrechnungen fehlerhaft oder der Arbeitgeber zahlt unpünktlich. Aufgrund der verschiedenen Regelungen im Gesetz, Arbeits- oder Tarifvertrag ist es ratsam sich schon frühzeitig an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden.