Wie viele Abmahnungen bevor Kündigung ausgesprochen werden kann?
Anwalt Arbeitsrecht Nürnberg – Thema: Wie viele Abmahnungen bevor Kündigung ausgesprochen werden kann?
Viele Mythen kreisen sich um das Thema Abmahnungen des Arbeitgebers gegenüber Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern. Der wohl weit verbreitetste Mythos ist, dass der Arbeitgeber dreimal abmahnen muss, bevor er die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer (fristlos) kündigen kann. In der Praxis kommt es aber – wie so oft- auf den Einzelfall an. Wie viele Abmahnungen im Einzelfall nötig sind, hängt von verschiedenen Faktoren ab.
Sicher ist jedoch, dass es keine feste Anzahl von Abmahnungen als Voraussetzung für den Ausspruch einer wirksamen Kündigung gibt. Im Folgenden Blogbeitrag erläutern wir, unter welchen Umständen und ab welchem Zeitpunkt eine Kündigung ernsthaft zu befürchten ist.
Wie viele Abmahnungen bevor Kündigung ausgesprochen werden kann?
Sinn und Zweck einer arbeitsrechtlichen Abmahnung
Zusammenhang zwischen Abmahnung und Kündigung
Eine Abmahnung führt nicht automatisch zur Kündigung. Vielmehr ist sie als Chance zu sehen, eine Kündigung durch Änderung des kritisierten Verhaltens abzuwenden und wird daher auch als „Warnschuss“ oder „Weckruf“ bezeichnet. Ignoriert der Arbeitnehmer diese Warnung, so setzt er sich dem Risiko einer Kündigung aus. Ob eine Kündigung direkt nach der ersten Abmahnung erfolgen kann oder zunächst weitere Abmahnungen erforderlich sind, ist von mehreren Umständen abhängig.
Ein maßgeblicher Faktor ist die Prognose in Bezug auf das Verhalten des Arbeitnehmers. Je negativer diese ausfällt, desto eher ist eine Kündigung schon nach der ersten Abmahnung zu erwarten. Ein Indiz ist die Reaktion des Arbeitnehmers auf die Abmahnung: Macht er keinerlei Anstalten, sich zu bessern, obwohl ihm sogar die Kündigung angedroht wurde, so ist auch zukünftig mit keiner Veränderung zu rechnen. Dem Arbeitgeber stehen somit keine weiteren Mittel zur Verfügung außer die Kündigung als „ultima ratio“ (letztes Mittel).
Schwere des Fehlverhaltens sowie die
Dauer des Zeitraums seit der letzten Abmahnung ist relevant!"
Wie viele Abmahnungen bevor Kündigung ausgesprochen werden kann?
Vorgehen gegen eine Abmahnung
Eine Abmahnung ist nicht nur aufgrund dessen nachteilig, weil der Arbeitnehmer durch sie dem erhöhten Risiko einer Kündigung ausgesetzt ist. Sie wird außerdem Teil der Personalakte und damit zum Hindernis für Aufstiegschancen und der Erteilung eines positiven Arbeitszeugnisses. Aus diesen Gründen sollte der Arbeitnehmer niemals eine Erklärung unterschreiben, in der er die Abmahnung anerkennt. Stattdessen raten wir als Arbeitnehmerkanzlei, unverzüglich Beweise zu sichern, die die Unrichtigkeit der Abmahnung belegen und im Rahmen einer Gegendarstellung gegenüber dem Arbeitgeber vorzutragen. Darüber hinaus hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, Klage einzureichen mit dem Ziel, die ungerechtfertigte Abmahnung aus der Personalakte herausnehmen zu lassen. Dabei zu beachten ist jedoch, dass der Arbeitgeber jederzeit erneut abmahnen kann, sodass eine Klage nicht immer sinnvoll ist.
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Kündigung ohne vorherige Abmahnung wirksam?
Nicht in jedem Fall muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vor Ausspruch einer Kündigung abmahnen. In den folgenden drei Fällen ist eine vorherige Abmahnung entbehrlich bei:
betriebsbedingter Kündigung
personenbedingter Kündigung (etwa wegen langer Krankheit)
verhaltensbedingten Kündigungen bei besonders schweren Vorwurf
Bei verhaltensbedingten Kündigungen gilt: Es gibt Pflichtverletzungen durch den Arbeitnehmer, die die Fortführung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber unzumutbar machen. Die Rechtsprechung verlang daher, dass der Arbeitgeber vor der Kündigung eine Prognose anzustellen hat, ob eine Verhaltensänderung auch nach einer Abmahnung nicht zu erwarten ist. In den einigen Fällen ist die Abmahnung sogar entbehrlich, wenn die Pflichtverletzung so schwerwiegend ist, dass selbst deren erstmalige Hinnahme für den Arbeitgeber nicht zumutbar ist. Das sind insbesondere solche Fälle:
Sexuelle Belästigung von Kollegen
Diebstahl am Arbeitsplatz
Gewalt gegen oder schwere Beleidigung von Kollegen
Abrechnungsbetrug zu Lasten des Arbeitgebers
Ernsthafte Gewaltandrohungen gegen den Arbeitgeber oder Drohungen mit einem anderen empfindlichen Übel; etwa sie Drohung mit einer Arbeitsunfähigkeit für den Fall, dass der Urlaubsantrag nicht bewilligt wird
Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer in den vorgenannten Fällen sofort, das heißt ohne vorherige Abmahnung, ordentlich bzw. außerordentlich kündigen.
Unser Tipp von Rechtsanwältin Ilka Schmalenberg zum Thema:
Wie viele Abmahnungen bevor Kündigung ausgesprochen werden kann?
Sowohl im Rahmen der Gegendarstellung gegenüber dem Arbeitgeber als auch bei Klageerhebung ist es wichtig, bedacht und überlegt vorzugehen, sodass die Heranziehung eines Anwalts für Arbeitsrecht ratsam ist und den größtmöglichen Erfolg verspricht.
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